AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der braun teleCom GmbH zur Verwendung im
Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Stand 1. April 2022
1. PRÄAMBEL
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma braun teleCom GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern werden in Ergänzung der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und der Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt der ZVEI in der jeweils gültigen Fassung, Vertragsbestandteil eines jeden zwischen der braun teleCom GmbH (nachfolgend „Lieferer“ genannt) und dem Unternehmer (nachfolgend „Besteller“ genannt) geschlossenen Vertrages.
1.2 Verträge zwischen dem Lieferer und dem Besteller entfalten nur Wirksamkeit, soweit es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Gleiches gilt für die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer zu informieren, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Lieferer gelieferten Produkte an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geliefert werden. Das gilt auch für die Fälle der Verbindung, Vermischung oder der Verarbeitung der Produkte.
1.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma braun teleCom GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern gelten in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller und zwar auch dann, wenn deren Einbeziehung nicht ausdrücklich neu vereinbart wird.
1.5 Der Lieferer behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht. Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sind in diesem Fall ausgeschlossen.
1.6 Mit der Bestellung bestätigt der Besteller die Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das jeweilige Rechtsgeschäft, sowie die Kenntnisnahme der darin enthaltenen Bestimmungen.
1.6.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma
braun teleCom GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, die „Grünen Lieferbedingungen“ und die Ergänzungsklausel Erweiterter Eigentumsvorbehalt der ZVEI werden dem Besteller in der jeweils gültigen Fassung über die Homepage www.brauntelecom.de zugänglich gemacht. Sie stehen dem Besteller zum kostenlosen Download bzw. Ausdruck bereit.
1.7 Abweichende Vereinbarungen und insbesondere
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers entfalten für den Lieferer keine Geltung, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich – in Schriftform – zugestimmt wurde.
2. LEISTUNGSBESCHREIBUNG
2.1 Die Lieferung der Ware erfolgt in handelsüblicher Ausführung und Beschaffenheit, vorbehaltlich herstellerbedingter Konstruktionsänderungen.
2.2 Sämtliche Angaben zum Gegenstand der Lieferung, wie z.B. Maße, Gewichte, Toleranzen, Belastbarkeiten und weitere technische Daten, sowie sämtliche Darstellungen desselben z.B. durch Abbildungen und Zeichnungen, sind sorgfältig ermittelt, jedoch nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nach objektiven Maßstäben (z.B. DIN, ISO, EN o.ä.) eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Unbeschadet der vorgenannten Ausnahmen handelt es sich nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich um auf Durchschnittswerten beruhenden Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung.
2.3 Der Lieferer haftet gegenüber dem Besteller nicht für die Geeignetheit der Lieferung für einen von dem Besteller vorgestellten Zweck, der nach anerkannten technischen Maßstäben mit der Lieferung nicht oder nicht sicher erreicht werden kann. Der Lieferer wird den Besteller Zweifel an der Geeignetheit der Lieferung anzeigen, soweit ihm der konkrete vom Besteller vorgestellte Zweck mitgeteilt wurde und die Ungeeignetheit der Lieferung für diesen Zweck evident ist.
2.4 Handelsübliche Abweichungen, insbesondere die Lieferung innerhalb handelsüblicher Mengen- und Qualitätstoleranzen, sowie Abweichungen, die aufgrund der Änderung von rechtlichen Vorschriften erfolgen oder lediglich technische Verbesserungen darstellen, bleiben vorbehalten.
2.5 Unwesentliche Modifikationen der Lieferung, sowie die Ersetzung von gleichwertigen Bauteilen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Besteller zumutbar sind und die Verwendbarkeit zur gewöhnlichen Verwendung bzw. zu einer – etwaig – vertraglich vorausgesetzten Verwendung nicht beeinträchtigt wird.
2.6 Öffentliche Äußerungen des Herstellers, deren Gehilfen oder sonstiger Dritter, z.B. durch Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit, enthalten keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
2.7 Für den Umfang der Lieferung ist nur der Inhalt der Annahmeerklärung maßgeblich.
3. VERTRAGSSCHLUSS
3.1 Die Präsentation der Produkte in Katalogen, sonstigen Produktbeschreibungen sowie im Online-Shop des Lieferers stellt kein bindendes Angebot des Lieferers auf Abschluss eines Vertrages dar. Sie stellen lediglich ein Angebot des Lieferers an den Besteller dar, seinerseits durch Bestellung ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages gegenüber dem Lieferer abzugeben.
3.2 Alle weiteren Angebotsschreiben des Lieferers sind – auch bei individuellen Bezug –, insbesondere im Hinblick auf Ausführung, Verfügbarkeit, Preis und Lieferfristen, freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angebotsschreiben die nicht ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind bzw. keine bestimmte Annahmefrist enthalten, stellen lediglich ein Angebot des Lieferers an den Besteller dar, seinerseits durch Bestellung ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages gegenüber dem Lieferer abzugeben.
3.3 Die Bestellung von Produkten, mittels vorgedruckten Bestellschein, Nutzung der Bestell-Service-Nummer oder sonstiger schriftlicher Bestellung (postalisch, per Fax oder per Email) durch den Besteller, stellt ein verbindliches Angebot des Bestellers auf Abschluss eines Vertrages hinsichtlich der in der Bestellung aufgeführten bzw. erwähnten Produkte an den Lieferer dar.
3.4 Durch das Absenden des Online-Bestellformulars im Online-Shop des Lieferers durch Anklicken der Schaltfläche „Bestellung absenden“ gibt der Besteller ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die sich im „Warenkorb“ befindlichen Produkte gegenüber dem Lieferer ab.
3.5 Den Eingang der Bestellung bestätigt der Lieferer dem Besteller je nach Wahl der Bestellvariante postalisch, per Telefax oder durch Versendung einer Bestätigungs-Email. Die Bestellbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Angebotes des Bestellers durch den Lieferer dar. Sie dient ausschließlich der Information des Bestellers, dass die Bestellung beim Lieferer eingegangen ist.
3.6 Die Annahme des Angebotes des Bestellers erfolgt durch die Auslieferung der Ware oder durch eine gesonderte schriftliche Annahmeerklärung.
4. PREISE
4.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind freibleibend. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kommt der jeweils am Tag der Lieferung gültige Listenpreis des Lieferers zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zur Geltung.
4.2 Der Lieferer behält sich vor, auf Lohn- oder Materialpreiserhöhungen beruhende Erhöhungen der Herstellungskosten an den Besteller weiterzugeben.
4.3 Handelt es sich bei dem Besteller um ein ausländisches Unternehmen, muss die gesetzliche Umsatzsteuer bei Abholung der Ware berechnet und seitens des Bestellers beglichen werden. Nach Vorlage entsprechender Zollpapiere erhält der Besteller die berechnete Umsatzsteuer erstattet.
5. LIEFERFRISTEN
5.1 Die seitens des Lieferers angegebenen Lieferfristen sind Annäherungszeiten, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind. Der Lieferer ist darum bemüht die von ihm angegebenen Annäherungszeiten einzuhalten.
5.2 Der Besteller kann 7 Werktage nach der Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins den Lieferer schriftlich auffordern binnen einer angemessenen Frist (unechte Nachfrist) zu liefern.
5.3 Nach Ablauf dieser unechten Nachfrist kann der Besteller den Lieferer durch Mahnung in Verzug setzen.
5.4 Der Beginn der Lieferfristen i.S.d. Ziffer 5.1. setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, von Plänen, sowie die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.5 Die Lieferfrist, als auch die unechte Nachfrist gelten als eingehalten, wenn die Lieferung das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat.
5.6 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg (erklärt oder unerklärt), Aufruhr, Terrorakte, Naturkatastrophen, oder auf ähnliche nicht vom Lieferer zu vertretende Ereignisse, wie z.B. Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Lieferung durch den Hersteller/ den Zulieferanten des Lieferers, Virus- oder sonstiger Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
6. VERSAND
6.1 Der Versand der Ware erfolgt nach sorgfältiger und handelsüblicher Verpackung.
6.2 Bei Bestellungen über 1.000,00 € Nettowarenwert zur geschlossenen Lieferung erfolgt der Versand innerhalb des Bundesgebietes verpackungs- und versandkostenfrei, eine Ausnahme bilden unter 6.4 genannte Sperrgüter.
6.3 Bei Bestellungen mit einem Nettowarenwert unter 1.000,00 € werden die tatsächlich anfallenden Verpackungs- und Versandkosten berechnet, eine Ausnahme bilden unter 6.4 genannte Sperrgüter.
6.4 Sperrgüter werden, unabhängig vom Auftragswert und sofern nicht individuell abweichend vereinbart, mit den tatsächlich anfallenden Verpackungs- und Versandkosten berechnet.
6.5 Der Lieferer ist dazu berechtigt, die Leistung in angemessenen Teilen zu erbringen, soweit eine Teillieferung für den Besteller nach objektiven Maßstäben nicht unzumutbar ist.
6.6 Die Wahl des geeigneten und angemessenen Verkehrsmittels und der Versandart, insbesondere die Wahl des Transportunternehmens, obliegt beim sogenannten „Standard-Versand“ dem Lieferer. Transportunternehmen, Spediteure oder ähnliche zum Versand bestimmte Personen sind nicht Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
6.7 Wünscht der Besteller eine vom „Standard“ abweichende, bestimmte Versandart und entstehen hierdurch Mehrkosten, sind diese vom Besteller zu tragen. Die Ware kann auf Wunsch des Bestellers vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert werden. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
7. ENTGEGENNAHME DER LIEFERUNG
7.1 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7.2 Auftragsbezogene Sonderanfertigungen sind vom Besteller abzunehmen.
8. GEFAHRÜBERGANG
8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung vom Besteller abgeholt oder die Lieferung zum Versand gebracht ist. D.h. der Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt mit Aushändigung der Lieferung an das Speditionsunternehmen, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, spätestens aber mit Verlassen des Werks bzw. Lagers.
8.2 Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, erfolgt der Gefahrübergang auf den Besteller bereits mit der Mitteilung des Lieferers über die Versandbereitschaft. Gleiches gilt im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers.
8.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei frachtfreien Lieferungen und Versendungen von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
9. ZAHLUNG
9.1 Zahlungen sind, soweit nicht anders – schriftlich – vereinbart, ohne Abzüge frei der Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
9.2 Bei Bestellungen bis zu einem Nettowarenwert von 50,00 € erfolgt der Versand ausschließlich gegen Vorkasse oder per Nachnahme.
9.3 Im Übrigen sind Rechnungen, soweit nicht anders – schriftlich – vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung des Rechnungsbetrages auf einem der im Rechnungsschreiben genannten Konten des Lieferers.
9.4 Bei Barzahlung, Vorauskasse, Zahlung per Nachnahme oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt der Lieferer dem Besteller, soweit nicht anders – schriftlich – vereinbart, die auf der Vorderseite der Rechnung angegebenen Skontoabzüge.
9.4.1 Skontoabzüge werden nicht gewährt, wenn der Besteller sich im Zeitpunkt der Zahlung mit einer anderen Zahlung – unabhängig von der Niederlassung – im Zahlungsverzug befindet.
9.5 Der Besteller gerät automatisch (ohne die Notwendigkeit einer Mahnung) in Zahlungsverzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb der in Ziffer 9.3. genannten Zahlungsfrist leistet.
9.5.1 Gerät der Besteller mit einer seiner Zahlungen in Zahlungsverzug, werden sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller sofort fällig.
9.5.1.1 Vorhergehend gewährte Zahlungsziele – auch offene Zahlungsziele – werden mit dem Zahlungsverzug unwirksam.
9.5.1.2 Etwaige Skonti, sowie vereinbarte Sonderabzüge oder Rabatte werden mit dem Zahlungsverzug unwirksam. Der Besteller hat in diesem Fall den vollständigen Rechnungsbetrag ohne jeglichen Abzug zu leisten.
9.6. Wird über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, werden sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller sofort fällig.
9.6.1 In diesem Fall werden vorhergehend gewährte Zahlungsziele – auch offene Zahlungsziele – unwirksam.
9.6.2 Gleiches gilt für etwaige Skonti, sowie vereinbarte Sonderabzüge oder -Rabatte. Der Besteller hat in diesem Fall den vollständigen Rechnungsbetrag ohne jeglichen Abzug zu leisten.
9.6.3 Der Lieferer ist in diesem Falle dazu berechtigt, die Lieferung etwaiger noch ausstehender Lieferungen vom vorherigen Zahlungseingang aller fälligen Forderungen abhängig zu machen.
9.7 Rechnungen können dem Besteller vom Lieferer postalisch, per Kurier/Spedition, per Telefax oder per Email zugestellt werden.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1 Die Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche des Lieferers.
10.2 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“).
10.2.1 Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Wenn der Wert der dem Lieferer gehörenden Vorbehaltsware jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Lieferer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
10.2.2 Soweit der Lieferer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der dem Lieferer gehörenden Vorbehaltsware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
10.2.3 Gleiches gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Lieferer nicht gehörender Ware.
10.2.4 Soweit der Lieferer nach Ziffer 10 Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Besteller die Neuware für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
10.2.5 Die Neuware gilt als Vorbehaltsware.
10.3 Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware oder der Neuware (s.o.) tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
10.3.1 Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen.
10.3.2 Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
10.3.3 Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
10.4 Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen Bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Betrages ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
10.5 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der nach Ziffer 10 an den Lieferer abgetretenen Forderungen befugt.
10.5.1 Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Lieferer weiterleiten.
10.5.2 Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen.
10.5.3 Darüber hinaus kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dessen Abnehmern verlangen.
10.6 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen seine Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
10.7 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
10.7.1 Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
10.8 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Vorbehaltsware oder der Neuware an den Besteller erfolgt.
10.8.1 Der Besteller hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
10.9 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
10.9.1 Es wird vermutet, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Schätzwert der dem Lieferer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt.
10.9.2 Dem Lieferer steht hierbei die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
10.10 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer auch ohne Fristsetzung dazu berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten.
10.10.1 Der Besteller ist in diesen Fällen zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.
10.10.2 Im Herausgabeverlangen der Vorbehalts- bzw. Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
11. RÜCKSENDUNGEN
11.1 Ordnungsgemäß bestellte und mangelfrei gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bestellungen werden unter strenger, mehrfacher Kontrolle genau nach Vorschrift ausgeführt. Warenrücksendungen ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung des Lieferers werden nicht angenommen.
11.2 Hat der Lieferer einer Warenrücksendung zugestimmt, wird dem Besteller eine Gutschrift unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Nettowarenwertes, jedoch nicht mehr als 500 €, je geschlossener Lieferung erteilt.
11.3 Warenrücksendungen werden – soweit nicht anders vereinbart – vom Lieferer nur bearbeitet, wenn der Rücksendung ein Rücksendungsbegleitschein beigefügt ist, auf welchem die RMA- und Kundennummer angegeben ist. Den Rücksendungsbegleitschein und die RMA-Nummer erhält der Besteller auf schriftliche oder telefonische Anforderung beim Lieferer.
11.4 Die Bekanntgabe der RMA-Nummer bzw. die Zustimmung zur Warenrücksendung, stellt kein Anerkenntnis des Lieferers hinsichtlich eines Sachmangels oder einer sonstigen Beanstandung des Bestellers dar.
11.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Lieferung bei Warenrücksendung trägt der Besteller.
11.6 Zulässige Warenrücksendungen haben verpackungs- und versandfrei an die braun teleCom GmbH, Merkurstr. 3c, 30419 Hannover zu erfolgen und werden nur unter dem Vorbehalt der Prüfung durch den Lieferer angenommen.
12. WEITERE EIGENTUMSRECHTE UND URHEBERRECHTE DES LIEFERERS/ GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
12.1 An sämtlichen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Modellen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
12.1.1 Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger – schriftlicher – Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden.
12.1.2 Dem Besteller ausgehändigte Unterlagen nach Ziffer 12.1. sind, wenn ein Vertrag nicht zu Stande kommt, unverzüglich an den Lieferer herauszugeben.
12.1.3 Die Ziffern 12.1. bis 12.1.2. finden keine Anwendung, soweit die aufgeführten Unterlagen frei für jedermann zugänglich sind.
12.2 Der Besteller ist zur strikten Geheimhaltung verpflichtet.
12.2.1 Erhaltene Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger – schriftlicher – Zustimmung des Lieferers offen gelegt werden.
12.2.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des gegenständlichen Vertrages fort. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene geistige Eigentum des Lieferers allgemein bekannt und für jedermann zugänglich gemacht/geworden ist.
12.2.3 Der Besteller hat seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.
13. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES BESTELLERS
13.1 Der Besteller hat alle Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zu ermöglichen. Er hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig im erforderlichen Umfang erbracht werden. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige und vollständige Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Plänen. Die erforderlichen Mitwirkungen des Bestellers und seiner Erfüllungsgehilfen, sind gegenüber dem Lieferer kostenfrei zu erbringen.
13.2 Der Besteller haftet für Verzögerungen oder Fehler bei der Vertragsdurchführung, wenn diese aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, insbesondere auf von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstiger von ihm zu vertretender Umstände beruhen.
14. SACHMÄNGELGEWÄHRLEISTUNG
14.1 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
14.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
14.3 Gewährleistungsansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, auch nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemischer, elektrotechnischer/elektrischer oder mechanischer Einflüsse entstehen, die über die übliche oder vertraglich vorgesehene Nutzung hinausgehen.
14.3.1 Dies gilt auch für den Fall, dass an dem Liefergegenstand ohne ausdrückliche -schriftliche – Zustimmung des Lieferers unsachgemäße Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen worden sind.
14.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag – einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen – in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.
14.5 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung – insbesondere einer Mangelbeseitigung – steht. Im Übrigen gilt Ziffer 21. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
14.5.1 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn seine Gewährleistungsansprüche verjährt sind.
14.6 Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem Lieferer zu.
14.6.1 Das Verlangen des Bestellers auf Nacherfüllung (Mängelrüge) hat unter Geltung des § 377 HGB unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Gefahrübergang anzuzeigen.
14.6.2 Dem Lieferer ist für die Nacherfüllung eine Frist von sechs Wochen einzuräumen.
14.6.3 Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, in angemessener Höhe zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
14.6.4 Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB – Rückgriffanspruch des Unternehmers – bleiben unberührt. Dies gilt nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
14.6.5 Unberührt bleibt auch das Recht des Bestellers nach Ziffern 14.10. – 14.12.4. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz zu verlangen.
14.7 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB – Rückgriffanspruch des Unternehmers – bleibt unberührt.
14.8 Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Lieferers hat der Besteller im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Lieferer die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
14.9 Wenn und soweit der Lieferer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert, ist der Besteller zur Rückgewähr der mangelhaften Sache verpflichtet.
14.10 Der Lieferer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – oder seines Vertreters/Erfüllungsgehilfen – sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14.10.1 Die Haftung des Lieferers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Ziffer 14.10. oder Ziffer 14.10.2. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
14.10.2 Im Übrigen haftet der Lieferer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
14.10.3 Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Ziffer 14.10. oder Ziffer 14.10.2. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
14.10.4 Die Haftung des Lieferers für Verzug bestimmt sich nach den Ziffern 14.11. – 14.11.6., die Haftung des Unternehmers für Unmöglichkeit nach den Ziffern 14.12. – 14.12.4. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
14.11 Der Lieferer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – oder seines Vertreters/Erfüllungsgehilfen – sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14.11.1 Die Haftung des Lieferers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
14.11.2 Außerhalb der Fälle der Ziffern 14.11. und 14.11.1. wird die Haftung des Lieferers wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung – einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen – auf insgesamt 10 % des Bruttowarenwertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden kann, begrenzt.
14.11.3 Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwaig gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
14.11.4 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
14.11.5 Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Ziffer 14.11. gegeben ist.
14.11.6 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach Ziffer 17.6. dieser Allgemeinen Bedingungen bleibt unberührt.
14.12 Der Lieferer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – oder seines Vertreters/Erfüllungsgehilfen – sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14.12.1 Die Haftung des Lieferers in Fällen grober Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Ziffer 14.12. benannten Ausnahmefälle vorliegt.
14.12.2 Außerhalb der Fälle der Ziffern 14.12. und 14.12.1. wird die Haftung des Lieferers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Bruttowarenwertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden konnte, begrenzt.
14.12.3 Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwaig gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
14.12.4 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach Ziffer 17.5. f. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
14.13 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.
15. URHEBERRECHTE / GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE / RECHTSMÄNGEL / HAFTUNG
15.1 Der Besteller steht dafür ein, dass hinsichtlich aller dem Lieferer übergebenen Unterlagen, Zeichnungen, Gegenstände etc. zum Zwecke der Vertragsvorbereitung- und/oder der Vertragsdurchführung, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
15.1.1 Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Schutzrechte Dritter hinweisen.
15.1.2 Der Besteller verpflichtet sich dazu, den Lieferer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und einen ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit sie auf einer Verletzung im Sinne der Ziffer 15.1. beruhen.
15.1.3 Sollte dem Lieferer die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten auf Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt werden, ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Vertragsdurchführung einzustellen und Ersatz seines Aufwandes zu verlangen.
15.1.4 Der Lieferer verpflichtet sich für den Fall des Nichtzustandekommens eines Vertrages, die ihm überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Gegenstände auf Verlangen des Bestellers an diesen herauszugeben. Nach Ablauf von drei Monaten nach Abgabe des Angebotes ist der Lieferer im Übrigen zur Vernichtung der vorgenannten Unterlagen und Gegenstände berechtigt.
15.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter – im Folgenden „Schutzrechte“ – zu leisten.
15.2.1 Für den Fall, dass ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer dem Besteller innerhalb der in Ziffern 18. – 18.7. bestimmten Fristen gemäß den Ziffern 15.2.1.1 – 15.2.1.3.
15.2.1.1 Der Lieferer wird nach seiner Wahl für die gegenständliche Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung so ändern, dass das Schutzrecht des Dritten nicht verletzt wird, oder austauschen. Die Kosten hierfür, trägt der Lieferer. Ist dies dem Lieferer zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Die Ziffern 14.5; 14.5.1; 14.6.2. und 14.6.4. finden entsprechende Anwendung.
15.2.1.2 Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach den Ziffern 14. – 14.13. bzw. 16. – 16.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
15.2.1.3 Die Ziffern 15.2.2. und 15.2.3. verpflichten den Lieferer nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich –schriftlich – unterrichtet, eine Verletzung von Schutzrechten nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Soweit der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgesichtspunkten oder aus sonstigen wichtigen Gründen einstellt, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
15.2.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung selber zu vertreten hat.
15.2.3 Ansprüche des Besteller sind ferner ausgeschlossen, soweit die Verletzung von Schutzrechten durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder dadurch verursacht wird, dass der Besteller die Lieferung verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten einsetzt.
15.2.4 Im Übrigen gelten für Rechtsmängel die Bestimmungen der Ziffern 14. – 14.13. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
15.2.5 Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
16. SONSTIGE HAFTUNG DES LIEFERERS
16.1 Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 14. – 15.2.5. gelten für alle Schadensersatzansprüche, insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
16.2 Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen.
17. RÜCKTRITT
17.1 Der Lieferer behält sich das Recht vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht. Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sind in diesem Fall ausgeschlossen.
17.2 Soweit der Lieferer trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden „Einkaufsvertrages“ seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält, ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die Verantwortlichkeit des Lieferers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Ziffer 14, 15, 16, 17 und 18 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Beabsichtigt der Lieferer vom Vertrag zurückzutreten, wird er dem Besteller diese Absicht nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitteilen. Im Falle eines Rücktritts durch den Lieferer wird der Lieferer dem Besteller die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
17.3 Wird über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenz – oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt, oder wird ihm das Vermögen in sonstiger Weise entzogen, ist der Lieferer dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ersatzansprüche gegen den Lieferer hergeleitet werden können. Dies gilt nicht, soweit der Insolvenzantrag innerhalb einer Frist von 3 Wochen zurückgenommen wird.
17.4 Bei Verzögerungen wegen Ereignissen höherer Gewalt oder ähnlichen nicht vom Lieferer zu vertretenden Ereignissen (vgl. Ziffer 5.6.) ist der Lieferer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ersatzansprüche gegen den Lieferer hergeleitet werden können. Beabsichtigt der Lieferer vom Vertrag zurückzutreten, wird er dem Besteller diese Absicht nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitteilen.
17.4.1 Wenn die Verzögerung wegen Ereignissen höherer Gewalt oder ähnlichen nicht vom Lieferer zu vertretenden Ereignissen länger als drei Monate andauert, ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung dazu berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ersatzansprüche gegen den Lieferer hergeleitet werden können, soweit die Verzögerung nicht auf einem Verschulden des Bestellers beruht.
17.4.2 Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus vom Vertrag zurücktreten will oder auf die Lieferung besteht.
17.5 Wird die Lieferung aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, nachträglich unmöglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Besteller nur hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistung zum Rücktritt berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist, es sei denn die teilweise Erfüllung ist ihm nicht zumutbar.
17.5.1 Haben weder Lieferer noch Besteller die Unmöglichkeit zu vertreten, wird der Vertrag, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und tatsächlich umsetzbar ist, einverständlich angepasst. Andernfalls sind beide Parteien dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ersatzansprüche gegen den Lieferer hergeleitet werden können.
17.5.2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit zu vertreten, ist der Lieferer dazu berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Falle ist der Besteller dazu verpflichtet, dem Lieferer sämtliche Aufwendungen, Kosten und sonstigen mittelbaren und unmittelbaren Schäden zu ersetzen.
17.6 Im Übrigen ist der Besteller dazu berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Besteller hat sich in diesem Fall innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Lieferer zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will oder auf die Lieferung besteht.
17.7 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer dazu berechtigt, erforderlichenfalls nach Fristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ersatzansprüche gegen den Lieferer hergeleitet werden können.
18. VERJÄHRUNG
18.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der, §§ 438 Abs. I Nr.1, 438 Abs. I Nr.2, 479 Abs. I BGB; hier gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Verjährungsfrist für Rechte wegen Mängel der Lieferung von einem Jahr, soll insbesondere bei Lieferungen von Produkten der Hersteller „ATX Networks Corp.“ sowie „ARRIS International plc.“ Anwendung finden.
18.2 Die Verjährungsfristen nach Ziffer 18.1. gelten unabhängig von der Rechtsgrundlage für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.
18.3 Die Verjährungsfristen nach den Ziffern 18.1. und 18.2. gelten mit folgender Maßgabe:
18.3.1 Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Lieferer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
18.3.2 Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten unverändert bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden, sowie bei Ansprüchen aus dem Produktionshaftungsgesetz.
18.3.3 Die Verjährungsfristen gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
18.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung bzw. mit der Abholung.
18.5 Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.
18.6 Die Ziffern 18.1. – 18.5. gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Für die Verjährungsfrist gilt die Ziffer 18.1.
18.7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.
19. ABTRETUNG
Der Besteller ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers berechtigt, seine Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
20. AUFRECHNUNG?/?ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Der Besteller ist dem Lieferer gegenüber nur zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt, die dem konkreten zwischen ihm und dem Lieferer bestehenden Rechtsverhältnis entspringen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.
21. BESONDERHEITEN BEI LIEFERUNGEN INS AUSLAND / AUSFUHR VON WAREN
Bei Lieferungen in das Ausland oder der Ausfuhr von Waren gelten die vorstehenden Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:
21.1 Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller, soweit nicht anders – schriftlich – vereinbart, Zahlungen ohne Abzug durch unwiderrufliches Akkreditiv, eröffnet zu Gunsten des Lieferers bei einer der Bankverbindungen des Lieferers, lautend in Euro (€) und zahlbar in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.
21.2 Für Lieferung in das Ausland gelten im Übrigen die Regeln der zur Zeit der Lieferung geltenden Incoterms.
21.3 Alle mit der Grenzüberschreitenden Lieferung verbundenen Kosten, wie insbesondere Zölle, Steuern, Prüfungsgebühren etc., hat der Besteller zu tragen.
21.4 Die für die Auslandlieferung anfallenden Transportkosten richten sich nach dem Auftragswert.
21.5 Der Wiederverkauf der Waren in Drittländern ist nur mit der vorherigen – schriftlichen – Genehmigung des Lieferwerks gestattet.
21.6 Jegliche Ausfuhr gelieferter Waren ist nur nach vorheriger – schriftlicher – Genehmigung des Lieferers gestattet.
21.7 Der Besteller ist dazu verpflichtet, rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
21.8 Die Vertragserfüllung steht zudem unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
22. ANWENDBARES RECHT
22.1 Für alle Streitigkeiten die sich aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag, seinen Änderungen, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen ergeben, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
22.2 In Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und die Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt der ZVEI in der jeweils gültigen Fassung.
22.3 Bei Streitigkeiten über die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die in deutscher Sprache abgefasste Fassung maßgeblich.
23. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferers, Merkurstr. 3 c, 30419 Hannover, Deutschland.
24. GERICHTSSTAND
24.1 Für Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, seinen Änderungen, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen ergeben, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Hannover (PLZ 3015), Niedersachsen, Deutschland vereinbart.
24.2 Dem Lieferer bleibt es jedoch unbenommen, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
25. SCHRIFTFORMERFORDERNIS
25.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages haben in Schriftform zu erfolgen.
25.2 Mündliche Vereinbarungen lösen keine Rechtsfolgen aus.
25.3 Das Schweigen des Bestellers gilt als Ablehnung.
25.4 Schriftliche Änderungen oder Ergänzungen gelten nur für den jeweils konkreten Vertrag. Sie sind nur wirksam, wenn sie einen konkreten Bezug zum jeweiligen Vertrag aufweisen.
25.5 Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn Telekommunikationsmittel wie Telefax oder Email genutzt werden.
25.6 Ein Abgehen von der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.
26. SALVATORISCHE KLAUSEL
26.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
26.2 An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt dann die gesetzliche Regelung, die dem Sinn und dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
26.3 Erweist sich der Vertrag im Ganzen als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.
Stand 1. April 2022